Tisch Aabauerschaft

Der Aabauerschaft Tisch bringt rustikale Robustheit und traditionelle Handwerkskunst in Ihren Außenbereich. Entwickelt als perfekter Partner zur Aabauerschaft Bank, bildet er im Set eine harmonische… weiterlesen

Bitte die Merkmale auswählen:

ab 1.047,00 

Lieferzeit: 1 – 2 Wochen

Kategorie: Artikelnummer: SCH-T-AAB

Beschreibung

Der Aabauerschaft Tisch bringt rustikale Robustheit und traditionelle Handwerkskunst in Ihren Außenbereich. Entwickelt als perfekter Partner zur Aabauerschaft Bank, bildet er im Set eine harmonische Einheit, ideal für Liebhaber massiver und langlebiger Möbel.

Gefertigt aus regionaler, massiver Stileiche, steht der Tisch für Stabilität und Widerstandskraft – perfekt für den täglichen Einsatz im Freien. Die 4,5 cm dicke Tischplatte ist glatt geschliffen und zeigt die natürliche Schönheit des Holzes in voller Pracht. Ein besonderes Detail sind die feinen Ausfräsungen an den Tischbeinen, die das Design der Aabauerschaft Bank aufnehmen und so für eine optische Verbindung sorgen. Diese sorgfältigen Akzente verleihen dem Tisch eine rustikale Authentizität und unterstreichen seine solide Bauweise.

In verschiedenen Größen verfügbar und auf Wunsch naturbelassen oder geölt, passt sich der Aabauerschaft Tisch individuell an Ihren Garten an. Die geölte Variante bietet zusätzlichen Schutz vor Witterung und erhält die natürliche Wärme des Holzes, während die naturbelassene Version den Tisch pur und ursprünglich wirken lässt.

Zusammen mit der passenden Aabauerschaft Bank entsteht ein Ensemble, das nicht nur zum Verweilen einlädt, sondern auch ein Stück beständiger Handwerkskunst in Ihren Außenbereich bringt.

Wir beraten Sie gern persönlich in unserer Ausstellung, telefonisch oder per Mail, um den passenden Aabauerschaft Tisch für Ihren Garten auszuwählen.

 

Mit Liebe gefertigt in der Schraederei Holzmanufaktur

Hinweis:

Wir produzieren und liefern dieses Produkt nach Ihren individuellen Vorgaben (Kundenspezifikationen).

Deshalb besteht für dieses Produkt kein Widerrufsrecht. Es gilt § 312g Abs. 2 Nr. 1.

Zusätzliche Informationen

Größe n. v.